Position d'equiterre sur l'ordonnance sur l'écobilan des carburants
(Eté 2008)
texte en allemand
Wir möchten hiermit zur obgenannten Vorlage Stellung nehmen.
Als besonders in der nachhaltigen Entwicklung engagierte Organisation möchte sich equiterre wie folgt im Rahmen der obgenannten Anhörung äussern. Die Förderung von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen ist aus Sicht einer nachhaltigen Entwicklung von eminenter Bedeutung. Sie spricht Fragestellungen an, die für Landwirtschaft, Mobilität, sowie die zukünftigen Nord-Süd-Beziehungen weichenstellend sind. Ein sich der nachhaltigen Entwicklung verpflichtendes Land wie die Schweiz ist hier besonders gefordert, vorausschauend zu wirken, und equiterre versteht sich als Anwältin der Kohärenz in dieser Richtung.
Generelle Vorbemerkungen
Die Schweizer Gesetzgebung mit dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG), der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) und der nun zur Diskussion stehenden Treibstoff-Ökobilanzverordnung (TrÖbiV) im Bereich der Reglementierung der Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ist im internationalen Vergleich als fortschrittlich anzusehen. Die Schweizer Position einer Gesamtsicht konnte auch im Rahmen des CSD-16-Prozesses im letzten Frühjahr vorgestellt werden.
Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung ist die Forderung nach einer sowohl sozial als auch ökologisch abgestützten Bilanz ein zentraler Punkt. Es geht nicht an, Anbau von Lebensmitteln und von Treibstoffen gegeneinander auszuspielen. Über 850 Millionen Menschen leiden an Unterernährung und oftmals konkurrieren die Grossplantagen mit der traditionnellen und dezentralen Anbauweise, und viele Landbewohner können sich wegen der starken Exportorientierung der landwirtschaftlichen Produktion nicht mehr richtig ernähren. Solange wir die Mobilität nicht, mit verbrauchsarmen Motoren und einem realen Ausbau des öffentlichen Verkehrs im Griff haben ist es nicht haltbar, wertvolle biologische Treibstoffe im heutigen Verkehrssystem zu verschwenden.
Wir unterstützen somit ausdrücklich die Bestrebungen des Verordnungsentwurfes, fundierte Kriterien zur Steuerung der weiteren Entwicklung aufzustellen.
Desweiteren stellen Sie in den Erläuterungen eines der Hauptprobleme aus ökologischer (und sozialer) Sicht dar: die indirekte Gefährdung von ökologisch wertvollen Landflächen: „Durch den Anbau von Energiepflanzen und dem damit verbundenen Ressourcenverbrauch ergibt sich immer eine direkte oder indirekte Konkurrenz zur Produktion von Nahrungsmitteln.“ Deshalb müssen die Anforderungen an eine positive ökologische Gesamtbilanz möglichst weitgehend formuliert sein. Diese Fragestellung ist klar miteinzubeziehen um sicherzustellen, dass die gelieferten Produkte aus nachhaltiger Sicht auch vertretbar sind.
Die Anwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen muss darüber hinaus explizit ausgeschlossen werden. Der Nachweis des Herstellers/Importeurs dazu muss öffentlich einsehbar sein.
Während der Nachweis der ökologischen Gesamtbilanz in den Zuständigkeitsbereich des UVEK gefallen ist, liegt jener für die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen beim Volkswirtschaftsdepartement. Gemäss einer Meldung von NZZ Online vom 25. Juni ist das Staatssekretariat für Wirtschaft zurzeit dabei, die Details zu den sozialen Mindestanforderungen auszuarbeiten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese in Aussicht gestellten Detailregelungen nicht gleichzeitig in die Anhörung geschickt werden.
Alle relevanten Kriterien, ob sozialer oder ökologischer Natur, müssen gleichwertig aufgeführt werden, und ein koordinierter Vollzug sichergestellt werden. Die Untersuchung der ökologischen Aspekte ohne gleichzeitige Prüfung der sozialen Anforderungen erschwert die Gesamtbeurteilung stark. Ein absolutes Minimum muss sein, den notwendigen Quer-Bezug in der vorliegenden Verordnung herzustellen.
Kommentare und Änderungsvorschläge zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Im erläuternden Bericht findet sich auf Seite 2 folgender Hinweis:
„Vorgesehen ist aber die Überprüfung durch privatwirtschaftliche Kontrollorganisationen auf
Kosten der Gesuchsteller und die Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen lokalen Be-
hörden nach Bedarf.“
Es ist zu garantieren, dass es sich dabei um unabhängige Kontrollorganisationen handelt. Die Verordnung sollte einen Passus beinhalten (in Art. 17) dass die zum Einsatz kommende unabhängige privatwirtschaftliche Kontrollorganisation und die unabhängigen Experten (vgl. Art. 17) durch das BAFU bekannt gegeben werden.
Zu Artikel 2, Buchstabe b
Es muss konkret bewiesen werden können, dass beim Anbau der fraglichen Rohstoffe weder der Regenwald oder generell CO2-speichernde Ökosysteme noch die biologische Vielfalt (neu:) oder der Lebensmittelproduktion dienende Landflächen gefährdet werden (neu:) und dass dieser Grundsatz in der gesamten Produktion des Herstellers Geltung hat.
Begründung: Gerade weil die Überprüfbarkeit vor Ort schwierig ist, sollten die Anforderungen nicht nur für das gelieferte Produkt, sondern auch für den Produzenten gelten, mit dem entsprechenden Kontrollsystem. Nur damit kann sichergestellt werden, dass der Anbau der vom Produzenten gelieferten Ware die Bedingungen auch erfüllt.
Zu Artikel 2, Buchstabe d (neu)
d. nachweisen, dass auf dem gesamten Produktionsweg keine gentechnisch modifizierten Samen oder Pflanzen eingesetzt wurden
Zu Artikel 4, Buchstabe a
a. die Herkunft der verwendeten Rohstoffe mit genauer Bezeichnung und Beschreibung des Anbauorts, (neu:) sowie der verwendeten Art und Sorte der angebauten Pflanze(n)
Zu Artikel 4, Buchstabe b
die Nutzung der Anbaufläche ab (neu:) 1. Januar 2003 bis zum Anbau der Rohstoffe
Begründung: Die EU-Richtlinie wurde am 8. Mai 2003 verabschiedet und hat bereits ambitiöse Mengenziele bis 2005 vorgeschrieben. Somit ist 1. Januar 2003 der adäquate Zeitpunkt.
Zu Art. 11
Zu den Erläuterungen Seite 8/9: Internationale Nachhaltigkeitsstandards
Es ist zu begrüssen, dass die Schweiz eine Übernahme von internationalen Standards und Zertifizierungssystemen erwägt. Vorhergehend muss jedoch eine detaillierte Prüfung jedes zur Diskussion stehenden Standards stattfinden. Es muss verhindert werden, dass die Schweiz zu schwache Standards akzeptiert und dadurch ein Rückschritt in Kauf genommen wird.
Zu Artikel 12, Abs. 2, Buchstabe b
der Anbau ausserhalb von Flächen erfolgt, die seit dem (neu:) 1. Januar 2003 umgenutzt wurden …
Zu Artikel 12, Abs.2, Buchstabe e (neu)
e. keine gentechnisch veränderten Samen oder Pflanzen eingesetzt werden.
Zu Art. 15 Abs. 2
Die Ökobilanzen werden in der Regel positiv bewertet, wenn die Umweltbelastung nach der Methode der ökologischen Knappheit (UBP 2006) diejenige von Benzin (neu:) unterschreitet.
Begründung: Bundesrat und Parlament haben den Grundsatz einer positiven Bilanz postuliert. Will man diesen Grundsatz trotz Unsicherheiten bei den Daten und Bewertung sicher einhalten, so müssten erneuerbare Treibstoffe eigentlich die berechnete Umweltbelastung von Benzin um 25% unterschreiten (und nicht überschreiten). Folgende weitere Argumente zeigen, dass bereits dieser Änderungsantrag ein Kompromiss darstellt:
Die Ökobilanz von Benzin basiert auf sehr umfangreichen Ökobilanzarbeiten und kann sich auf solide Statistiken und jahrzehntelange Erfahrung abstützen. Die vereinfachten Ökobilanzen für erneuerbare Treibstoffe sind dagegen vorab Mindestabschätzungen und es ist sehr wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Umweltbelastungen höher liegen als jetzt berechnet.
Die Förderung von erneuerbaren Treibstoffen hat die Treibhausgasemissionen gemäss Verordnung um mindestens 40% zu senken. Wenn nun ein erneuerbarer Treibstoff insgesamt die gleiche Umweltbelastung wie Benzin aufweist, heisst dies gleichzeitig, dass er in den anderen Belastungsbereichen (Toxizität, Energie, Versauerung, Überdüngung, Biodiversität etc.) offensichtlich belastender ist als Benzin, denn nur so ergäbe sich nach Verrechnung mit dem Treibhausgaspotential ein Gleichstand.
Zu Art. 15 Abs. 3
Die „angemessene“ Berücksichtigung der ökologischen Vorteile erscheint doch etwas gar willkürlich. Da es sich im wesentlichen (auch gemäss den Erläuterungen) um Landbeanspruchung und Belastungen des Wasserhaushaltes handelt, fordern wir, dass diese Aspekte als Sensitivitätsrechungen direkt in diese sehr wichtigen Ressourcenkategorien und nicht erst ex-post einfliessen.
Die Nachhaltigkeitsformel "Ökonomie, Soziales und Umwelt gleichwertig einbeziehen" wird sonst auf den Kopf gestellt und es ergibt sich keine konkrete Anforderung mehr seitens der Umweltressourcen und -Bedingungen an die beiden anderen Komponenten. Eine wirklich nachhaltige Entwicklung verlangt nach Konzepten, die den Erfordernissen aller Komponenten Rechnung tragen. Darüber hinaus bedeutet Nachhaltigkeit auch, unseren ökologischen Fussabdruck drastisch zurückzuschrauben (BAFU 2006).
Zu Artikel 16
Im Falle der positiven Prüfungen sollte der Prüfbericht öffentlich zugänglich sein und es sollte ersichtlich sein welche externen unabhängigen Kontrollorganisationen und Experten zum Einsatz gekommen sind (vgl. oben).